Satzung des TSV Graupa |
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Vorbemerkung
- Wenn in den Texten der Satzung und der Ordnungen nur die männliche Sprachform einer Funktionsbezeichnung verwendet wird, so können unabhängig davon alle diese Funktionen grundsätzlich mit Frauen oder Männern besetzt werden. In diesem Sinne schließt z.B. „Schatzmeister“ mit seinen Ableitungen natürlich auch immer „Schatzmeisterin“ mit ein.
A Allgemeines
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(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Graupa e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Graupa und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Sächsische Schweiz - Osterzgebirge, im Landessportbund Sachsen und über seine Abteilungen in den Fachverbänden der u.a. Sportarten und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
B Grundsätze der Tätigkeit
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(3) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung folgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt werden.
(4) Externe, selbstständige Anbieter können für Ihre Arbeit im Rahmen der Sportangebote der Abteilung Rehabilitationssport eine angemessene Bezahlung erhalten.
(5) Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Aufwendungsersatz (3) bzw. die Bezahlung (4) durchgeführt wird, treffen die jeweiligen Abteilungsleitungen des Vereines in Eigenregie.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(8) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis alle Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration behinderter und ausländischer Mitbürger.
(9) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(10) Der Verein erkennt die Richtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der Fassung vom 30.11.1996 ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt der jeweiligen Fachverbände.
C Zweck und Aufgaben
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(1) Der TSV Graupa ist ein Mehrspartensportverein.
- die Abhaltung von Turn-, Sport- und Spielübungen,
- die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
- die Förderung sowohl des Breiten- als auch des Leistungssports,
- die Gewinnung besonders von Kindern, Jugendlichen und Frauen für sämtliche Sportarten,
- das Bemühen um eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung und um die Pflege des Gemeinsinns,
- die Zusammenarbeit mit sportorganisatorischen, staatlichen und kommunalen Stellen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
D Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Ordentliches Mitglied des TSV Graupa kann jede natürliche Person werden.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- sich um den Verein besonders verdient gemacht hat,
- Mitglied des Vereines ist, aber nicht sein muss.
(2) Die Mitgliedschaft wird mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Bei Kindern unter 14 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigte/r) erforderlich.
(3) Mit dieser Erklärung verpflichten sich die Mitglieder, die Interessen des Vereines, dessen Satzung und Ordnungen sowie die der Fach- und Dachverbände anzuerkennen.
(4) Jedes Mitglied zahlt nach erfolgter Aufnahme einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der sich aus einem Grundbeitrag, der im Eintrittsjahr fälligen Aufnahmegebühr und einem Abteilungszuschlag zusammensetzt. Die Höhe des Beitrages und die Art der Zahlung regelt die der Satzung nachgeordnete Beitrags- und Gebührenordnung (BGO).
(5) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Über die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend Punkt D (2).
(6) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die:
E Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt,
- Ausschluss,
- Auflösung des Vereines,
- Tod.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Satzung und die Ordnungen missachtet, wiederholt gegen das Ansehen oder die Interessen des TSV Graupa verstoßen hat oder schuldhaft mit Beitragszahlungen im Rückstand ist.
(4) Ein Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig.
(5) Der Anspruch des TSV Graupa auf eingegangene Verpflichtungen eines Mitgliedes gegenüber dem Verein bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
F Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
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(1) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
- in beliebig vielen Abteilungen des Vereines Sport zu treiben,
- an allen sportlichen Wettbewerben entsprechend der dazu erlassenen Bestimmungen teilzunehmen,
- an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen,
- je nach den für das Stimmrecht geltenden Bestimmungen an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen,
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ggf. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen.
- die Satzung, die Ordnungen und Bestimmungen des TSV Graupa sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
- die Interessen des Vereines zu vertreten und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen und Zweck entgegensteht,
- die in der Beitrags- und Gebührenordnung bzw. die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Gebühren fristgerecht zu entrichten,
- jede Änderung der Adresse, Kontoverbindung und anderer vereinsrelevanter persönlicher Angaben umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen,
G Organe
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(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Abteilungsleitungen.
(2) Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn jedoch niemand widerspricht, kann offen gewählt werden. Dies wird für jede Wahl einzeln festgestellt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit dem meisten Stimmen statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
(3) Die Organe des Vereines sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen worden ist und die Abstimmungen mit den erforderlichen Mehrheiten entschieden wurden.
(4) Bei den Beratungen aller Organe können Beschlüsse zu Anträgen nur gefasst werden, wenn sie allen vor Beginn schriftlich vorlagen.
(5) Für alle Entscheidungen bedarf es der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bedeuten Nichtteilnahme an der Abstimmung. Ergibt sich eine Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Das Vereinigen mehrerer Stimmen auf eine Person oder Stimmenübertragungen sind nicht statthaft.
(6) Von allen Beratungen und Beschlüssen der Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen. Diese sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
1. Die Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses des abgelaufenen und die Bestätigung des Haushaltplanes des laufenden Geschäftsjahres,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- Änderungen der Satzung,
- die Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereines,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
- Änderungen der Satzung,
- Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand zustehen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- eine Änderung des Vereinszweckes,
- die Auflösung des Vereines.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(3) Für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der gesetzliche Vertreter an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Nehmen beide gesetzlichen Vertreter teil, so haben sie trotzdem nur eine Stimme.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30.03.eines jeden Jahres statt. Sollten unvorhergesehene Umstände die Einhaltung dieses Termins unmöglich machen (Pandemie, andere Katastrophen), gelten die Beschlüsse der vorhergegangenen Mitgliederversammlung fort und auch der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden kann. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften, welche für so einen Fall auf Bundesebene beschlossen wurden.
Sie wird fristgerecht durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang in der Turnhalle der Grundschule Graupa und Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins einberufen.
Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder entsprechend der Reihenfolge unter Punkt G 2. (1).
(5) Die Einberufung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher schriftlich über den Vorsitzenden einzureichen. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Organe und die Mitglieder des Vereines. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(10) Sie entscheidet durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der erschienenen Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(11) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung über:
2. Der Vorstand
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(1) Dem Vorstand nach § 26 BGB gehören an:
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Kassenwart (Schatzmeister),
- der Jugendwart
- die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter
- die Aufnahme von Mitgliedern,
- der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über die Verwendung von im Haushalt nicht vorgesehenen Einnahmen und die Deckung unvorhergesehener Ausgaben,
- Festlegung von Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG.,
- die Beantragung der Hallenzeiten für die Sportgruppen des Vereins,
- Ehrungen und Auszeichnungen,
- die Bestätigung und die Änderung von Ordnungen,
- die Behandlung von Anträgen aus den Abteilungen,
- der Abschluss und die Unterzeichnung von Sponsorverträgen,
- die Einstellung neben- und hauptamtlicher Mitarbeiter,
- die Wahrnehmung der Mitgliedschaft des Vereins als juristische Person in gesellschaftlichen Organisationen (Fachverbände, Dachvereine),
- Berufung/Einsetzung des Jugendwartes
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Zur Wahl in den Vorstand können sich nur stimmberechtigte Mitglieder des TSV Graupa stellen. Scheidet ein gewähltes oder bestätigtes Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Nachfolger.
(4) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zwischen den Jahreshauptversammlungen, Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen verantwortlich, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung (GO), welche der Satzung nachgeordnet ist und deren Inhalt den aktuellen Erfordernissen und mehrheitlich angepasst wird (Abstimmungen zur Änderung der GO im Vorstand bei einfacher Mehrheit).
(6) Seine Aufgaben sind insbesondere:
(8) Jedes Vorstandsmitglied hat Zutritt zu den Beratungen aller Abteilungen des Vereins und das Recht, beratend daran teilzunehmen.
3. Die Abteilungsleitungen
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(1) Die Abteilungsleitungen unterstehen in rechtlicher und finanzieller Hinsicht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins.
(2) Die Abteilungen regeln ihren Trainings- und Wettkampfbetrieb und alle anderen, insbesondere ihre finanziellen Angelegenheiten, im Einklang mit der Satzung und den Ordnungen des Vereins weitgehend selbstständig.
(3) Die Abteilungen wählen in Eigenregie ihre Leitungen.
H Finanzierung
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(1) Der Verein finanziert sich unter anderem aus:
- Beiträgen,
- Gebühren,
- Stiftungen,
- Zuschüssen und
- Spenden.
I Geschäftsjahr, Kassenführung
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(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse, für die Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Einziehung der Beiträge verantwortlich.
(3) Alle Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende davon Kenntnis und sie angewiesen haben.
(4) Bei einer Kassenprüfung sind alle Angaben durch bestätigte Belege (siehe Punkt J (3)) nachzuweisen.
(5) Die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählten drei Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sind auch nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein beauftragt.
(6) Von jeweils zwei der drei Kassenprüfer sind der Jahresabschluss und mindestens einmal im Geschäftsjahr das Rechnungswesen und die Kasse sachlich und rechnerisch zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren und umgehend dem Vorstand zuzuleiten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
J Haftung
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(1) Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Versicherungen.
(2) Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder Sportanlagen abhanden kommen.
K Ordnungen
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Der Satzung zugeordnet sind:
- die Geschäftsordnung (GO) des Vorstandes,
- die Finanzordnung (FO),
- die Beitrags- und Gebührenordnung (BGO),
L Auflösung
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonstige vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadtverwaltung Pirna, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
M Inkrafttreten
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Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 10.06.2022 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungsausgaben verlieren damit ihre Gültigkeit.